Ein COVID 19 Schildbürgerstreich des BMAS
Unter dem schmissigen Titel „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG).“
hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Referentenentwurf vorgelegt, der unter anderem eine Gesetzesänderung zur Kostenübernahme von Schulspeisungen, für Kinder von Leistungsberechtigten und Menschen die in Behindertenwerkstätten arbeiten, vorsieht.
Der Referentenentwurf führt unter Punkt A „Problem und Ziel“ folgendes aus: „Der mit Schließung von Schulen, Kindertagesstätten und der Kindertagespflege verbundene Wegfall der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung wirkt sich insbesondere für Kinder und Jugendliche die existenzsichernden Leistungen beziehen, sehr nachteilig aus.“
Somit stellt das BMAS fest, dass die Ausgaben für ein tägliches Mittagessen, das aus dem Regelsatz bezahlt werden muss, sich sehr nachteilig auf Kinder und Jugendliche, respektive die Bedarfsgemeinschaft in der sie leben, auswirken.
Robert Schwedt, Mitglied im SprecherInnenrat der BAG Hartz IV meint dazu: „Das BMAS rechnet seit mittlerweile 15 Jahre die Regelsätze systematisch auf ein Level herunter, von dem niemand leben kann. Dies betrifft nicht nur die Regelsätze für Erwachsene, sondern auch die Regelsätze für Kinder und Jugendliche. Mit den Leistungen aus dem Paket der „Bildung und Teilhabe“ sollten diese vollkommen unzureichenden Regelsätze „erweitert“ werden.
Allerdings wird die Beantragung dieser Leistungen so schwierig gestaltet, dass sie nur von 15 % der Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden.“
Das BMAS führt weiter aus: „Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie des Bundesversorgungsgesetzes stellen sicher, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, auch bei pandemiebedingten Schließungen dieser Einrichtungen weiterhin mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt werden können.“
Doch wie genau sieht nun diese Änderung der Sozialgesetzbücher aus?
Es ist geplant, dass wenn Mittagessen entfallen, die Kinder und Jugendlichen, sofern sie denn vom jeweiligen kommunalen Träger oder anerkannten Anbieter mit dem Essen zu Hause beliefert werden, und die zuvor anerkannten Preise je Essen nicht überstiegen werden, die Sozialleistungsträger die Kosten hierfür zu übernehmen haben.
Marcel D. Nowitzki, Mitglied im SprecherInnenrat der BAG Hartz IV äußert sich dazu wie folgt: „Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die Anbieter der Mittagessen den Preis halten können, wenn sie diese an viele verschiedene Stellen ausliefern müssen. Können Sie den Preis jedoch nicht halten, erfolgt auch keine Kostenübernahme.
Dies zeigt, dass hier wieder einmal ein Gesetz geschaffen wird, dass total jenseits jeder Lebensrealität ist. Wäre man böswillig, könnte man dem BMAS unterstellen, dass Gesetz so ausformuliert zu haben, dass möglichst viel an Leistungen auf Kosten von Kindern und Jugendlichen eingespart werden soll.“
Das BMAS führt in seinem Referentenentwurf unter Punkt C „Alternativen“ folgendes aus:“ Keine.“.
Nun ja, der BAG Hartz IV fallen hier spontan direkt mehrere Alternativen ein.
Zum Beispiel könnte man den Regelsatz fachlich richtig und nicht politisch berechnen.
Dies hätte zur Folge, dass dieser sofort auf 582 € angehoben werden müsste.
Auch könnte man alternativ das System Hartz IV grundlegend vereinfachen, in dem eine sanktionsfreie Mindestsicherung in Höhe von 1200,- € und eine Kindergrundsicherung in Höhe von 619,- € eingeführt wird.
Dies Maßnahmen wären in unseren Augen eine bessere Alternative als keine Alternative.