Jobcenter Neukölln: Keine Bestätigung mehr für abgegebene Unterlagen

Kritik an neuer Praxis des Jobcenters Neukölln: Die Abgabe von Unterlagen wird nicht mehr schriftlich bestätigt / Droht jetzt erhöhtes Aufkommen von Widersprüchen und Klagen?

Vom Berliner Jobcenter Neukölln wird die Abgabe von Unterlagen nicht mehr schriftlich bescheinigt. Das gilt seit dem 23. Oktober 2017 auch dann, wenn eine von Hartz IV betroffene „Bedarfsgemeinschaft“ unter Androhung von Sanktionen oder der Einstellung von Zahlungen mit Fristsetzung zur Abgabe von Unterlagen aufgefordert wird.

Dazu Doris Hammer, Neuköllner Bezirksverordnete der Partei DIE LINKE (BVV-Sozialausschuss) und Mitglied des BundessprecherInnenrats BAG Hartz IV: „Auf meine heutige Nachfrage bei einer Mitarbeiterin der Geschäftsführung des Jobcenters Neukölln wurde mir das Ende der bisherigen Praxis und die damit verbundene Problematik für die Betroffenen bestätigt. Leider gehört das Neuköllner Jobcenter zu den Dienststellen, die für den sehr häufigen Verlust von Unterlagen bekannt sind, obwohl diese nachweislich abgegeben wurden.“ Als nicht stichhaltig weist Doris Hammer die Einlassung zurück, dass die neue Praxis Warteschlangen vermeiden würde und deshalb mehr Zeit für die Vermittlungsarbeit zur Verfügung stehen würde. Vielmehr teilt sie die Befürchtung einer Sozialanwältin, die nunmehr mit einem erhöhten Aufkommen von Widersprüchen und Klagen rechnet, die allein auf die fehlende Abgabebescheinigung zurückzuführen sind.

Die Fraktion DIE LINKE in der Neuköllner Bezirksverordnetenversammlung bereitet für die Novembersitzung der BVV eine Große Anfrage vor.

Hintergrund:

Die neue Praxis bei der Abgabe von Unterlagen im Jobcenter Neukölln steht im Zusammenhang mit der zukünftig geplanten Einführung der so genannten eAkte. Dann sind Unterlagen von Betroffenen digital einzureichen. Kritik daran gibt es von Fachleuten, weil bekanntlich nicht jede/-r Hartz-IV-Betroffene über die erforderliche elektronische Ausstattung oder das technische Wissen verfügt, um Unterlagen zu scannen und per eMail zu versenden.

Dazu der Rechtsexperte Harald Thomé:

 "Das halte ich für rechtswidrig. Gerade massenweise Unterlagenverluste stehen symptomatisch für Rechtlosigkeit im SGB II. Es gibt im Sozialrecht und Verwaltungsrecht kein unmittelbar normiertes Recht, aus dem der Anspruch auf Eingangsbestätigung mittelbar ableitbar ist. Ein Anspruch ergibt sich aber aus § 71b Abs. 3 S. 1 VwVfG i.V.m. § 71a Abs. 2 VwVfG und § 88 SGG, nach dem haben Leistungsträger und Kommunen die Pflicht als öffentliche Einrichtungen eine Empfangsbestätigung auszustellen, wenn dieser einen Antrag, Widerspruch, Willenserklärung, Änderungsmitteilung oder zu deren Bearbeitung erforderliche Unterlagen abgibt.

Dieser Anspruch wird auch in der Kommentarliteratur vertreten (GK-SGB II, Hohm § 37 Rn 30) und das BMAS vertritt in einer Stellungnahme vom 22.12.2008 es „habe die sofortige Erfassung und Versendung einer Eingangsbestätigung zu erfolgen“ (http://tinyurl.com/px8u5bd)
Zudem ist der Anspruch auf eine Eingangsbestätigung aus dem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren (BVerfG v. 08.10.1974 (BVerfGE 2 BvR 747/73) ableitbar.

Mein Tipp:
Bei Ablehnung der Eingangsbestätigung im Einzelfall eine Feststellungsklage machen und/oder Unterlagen zusammen und kollektiv als Kampagne für einen Monat beim regierenden Bürgermeister Michael Müller abgegeben, hier besteht nach § 20 Abs. 3 SGB X iVm 16 Abs. 2 SGB I eine Entgegennahmepflicht."
(Thomé, Newsletter)