Jobcenter müssen Homöophatische Kosten nicht unbedingt übernehmen

Ingo Meyer

Das LSG Celle verweist auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen.

Jobcenter müssen Kosten für homöopathische oder andere alternative Arzneimittel nicht übernehmen.Ausnahmen gäbe es nur bei einem nachgewiesenen und unabweisbaren Bedarf, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 04. Februar 2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: L 15 AS 262/16).

Es wies damit eine Klage eines Arbeitslosen aus dem Bundesland Bremen ab. Beim Jobcenter hatte dieser einen Mehrbedarf von 150 Euro monatlich für verschiedene Medikamente und Präparate geltend gemacht,  welche die Krankenkasse nicht bezahlt. Darunter sind homöopathische und pflanzliche Arzneimittel sowie auch Quark und Ingwer.

Das Jobcenter lehnte das ab.  Zu Recht, wie nach dem Sozialgericht Bremen nun auch das LSG Celle entschied.

Zur Begründung verwies das LSG darauf,  dass die Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Damit sei die medizinische Versorgung grundsätzlich sicher gestellt.

Eine weitergehende Kostenübernahme käme nur in Betracht, wenn ein entsprechender Bedarf medizinisch nachgewiesen und unabweisbar sei. Leistungen für eine „beliebige, mit Steuermitteln finanzierte Wunschmedizin” würden aber ausscheiden.

Hier sei der klagende Hartz-IV-Empfänger zwar auf entzündungshemmende und schmerzstillende Arzneien angewiesen. Dass er die entsprechenden in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Medikamente wegen einer Arzneimittelunverträglichkeit nicht nehmen könne, sei  einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zuolge aber nicht nachzuvollziehen.

Lebensmittel wie Quark und Ingwer müssten Hartz-IV-Empfänger ohnehin aus der Regelleistung bezahlen, betonte das LSG in seinem Urteil vom 10.  Januar 2019.

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