Sperrzeit: Bundessozialgericht setzt der Sanktionierung für unterlassene Bewerbungen Grenzen

Ingo Meyer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat gestern ein wichtiges Urteil für Arbeitslose gefällt und festgestellt, dass die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen bei drei unterlassenen Bewerbungen nur eine Sperrzeit verhängen darf.

In seinem Urteil musste das Bundessozialgericht entscheiden, wie viele Sperrzeiten die Agentur für Arbeit verhängen darf, falls sich ein Arbeitsloser auf mehrere Stellenvorschläge nicht bewirbt. In dem zugrunde liegenden Fall wurden einem Arbeitslosen innerhalb von zwei Tagen drei Vermittlungsvorschläge vorgelegt. Da sich der Mann auf keine der drei vorgeschlagenen Stellen beworben hat, verhängte die Agentur für Arbeit drei Sperrzeiten mit einer Dauer von jeweils drei, sechs und zwölf Wochen. Hiergegen klagte der arbeitslose Koch und bekam schließlich in letztinstantlich Recht. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter sind die drei Stellenvorschläge als sogenannter einheitlicher Lebenssachverhalt zu betrachten, weil sie in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet worden sind, dass sie dem Arbeitslosen gleichzeitig vorgelegen haben. Die Nichtbewerbung auf die Stellen muss deshalb auch als ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten gewertet werden. Daher darf für die Nichtbewerbung auf diese drei Stellen nur eine Sperrzeit verhängt werden.

BSG, Urteil v. 03.05.2018, Az.: B 11 AL 2/17 R