Vorsicht: Sparen bei Hartz IV führt zum Anspruchsverlust
Wer spart, kann den Anspruch auf Hartz IV verlieren
Werden Anträge für zusätzliche und notwendige Anschaffungen gestellt, heißt es immer wieder seitens der Jobcenter, dass Hartz IV Leistungsberechtigte dazu angehalten sind, mit dem kläglichen Regelsatz auch noch zu sparen. Wer folgsam ist, kann mit Leistungsverlust bestraft werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) urteilte.
Üben sich Hartz-IV-Bezieher in Konsumverzicht und geben ihr Geld lieber für eine private Renten- und Lebensversicherung zum Vermögensaufbau aus, haben sie Pech gehabt. Auch wenn sie sich die Versicherungsbeiträge „vom Munde abgespart“ haben, müssen sie die Lebensversicherung grundsätzlich für ihren Lebensunterhalt verwerten, urteilte am Donnerstag, 12. Oktober 2017, das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 4 AS 19/16 R). Eine Verwertung ist danach möglich, wenn der Wert des Vermögens über den gesetzlichen Freibeträgen für Hartz-IV-Bezieher liegt und mit der Versicherung kein Verwertungsausschluss vereinbart wurde.
Damit kann sich ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Mansfeld-Südharz keine Hoffnung auf Erhalt seiner angesparten privaten Lebensversicherung machen. Dieser hatte eine Wohnung im Haus seiner Mutter angemietet. Mit seinem zuständigen Jobcenter stand er im Streit um höhere Unterkunftskosten für die Monate März und April 2009.
Das Jobcenter hatte höhere Leistungen abgelehnt, unter anderem mit dem Argument, dass der Hartz-IV-Bezieher über zu verwertendes Vermögen verfüge. Er nenne nicht nur ein Aktiendepot in Höhe von 1.303 Euro und ein Sparguthaben von 424 Euro sein Eigen, er verfüge zudem auch über eine private Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 16.802 Euro. Da das Vermögen über seinen Freibeträgen von 9.750 Euro liege, müsse er dieses für seinen Lebensunterhalt verwerten.
Einen Verwertungsausschluss, wonach die Versicherung erst im Rentenalter fällig wird, hatte der Mann nicht vereinbart. In diesem Fall können dann altersabhängig weitere Freibeträge geltend gemacht werden.
Der Hartz-IV-Bezieher wollte die Verwertung seiner Lebensversicherung nicht einsehen. Diese habe er ja nicht aus einem Arbeitseinkommen finanziert, sondern sich von seiner Hartz-IV-Leistung „vom Munde abgespart“. Es würde eine besondere Härte bedeuten, wenn er so sein Vermögen nun wieder verliere.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt urteilte am 21. April 2016, dass die Versicherung verwertet werden muss (Az.: L 2 AS 378/13; JurAgentur-Meldung vom 22. November 2016). Auch wenn der Wert der Lebensversicherung während des Leistungsbezugs über die geltenden Freibeträge angewachsen sei, liege mit der Verwertung noch keine besondere Härte vor.
Das BSG verwies das Verfahren wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zwar an das LSG zurück. Doch Hoffnung auf Erhalt der Lebensversicherung machte der 4. BSG-Senat dem Kläger nicht. Denn eine Lebensversicherung stelle Vermögen dar, das grundsätzlich für den Lebensunterhalt aufgewandt werden muss. Das gelte auch dann, wenn die Versicherungsbeiträge aus den Hartz-IV-Leistungen „vom Munde abgespart“ wurden, urteilten die Kasseler Richter.
Denn die Vermögensfreibeträge dienten dazu, dass Hartz-IV-Bezieher Rücklagen für größere Anschaffungen bilden können. Ein weiteres Ansparen, zumal in unbegrenzter Höhe als Schonvermögen, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Einen Verwertungsausschluss habe der Kläger ebenfalls nicht vereinbart, weshalb er keine zusätzlichen Freibeträge für die Altersvorsorge geltend machen könne.