Sanktionsfreie Mindestsicherung statt Hartz IV

Hartz-IV muss weg. Stattdessen wollen wir eine bedarfsdeckende, sanktionsfreie Mindestsicherung von zurzeit 1.050 Euro netto einführen. Mit der Mindestsicherung soll die Verarmung und Entwürdigung von allen Erwerbslosen und Menschen mit geringem Einkommen, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, beendet werden.

Hartz-IV muss weg. Stattdessen wollen wir eine bedarfsdeckende, sanktionsfreie Mindestsicherung von zurzeit 1.050 Euro netto einführen. Mit der Mindestsicherung soll die Verarmung und Entwürdigung von allen Erwerbslosen und Menschen mit geringem Einkommen, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, beendet werden.

Die Höhe der Mindestsicherung orientiert sich an der jeweiligen Armutsrisikogrenze und wird durch Warenkorberhebungen überprüft. Einen Rechtsanspruch auf die Mindestsicherung haben alle Menschen, die über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um ihren soziokulturellen Mindestbedarf zu decken und die in der Bundesrepublik Deutschland leben. Das diskriminierende Sondersystem Asylbewerberleistungsgesetz wird abgeschafft.

Nachfolgende Leistungen müssen als maßgebliche Schritte zur individuellen, sanktionsfreien Mindestsicherung gewährleistet werden:

  • Eine Unterschreitung des menschenunwürdigen Existenzminimums ist grundsätzlich auszuschließen. Bis zur endgültigen Abschaffung von Hartz IV sind die Sanktionsparagrafen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ersatzlos zu streichen.

  • Die rechtliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft ist abzuschaffen, um die ökonomische Abhängigkeit und Entwürdigung von Erwerbslosen und Menschen mit geringem Einkommen sowie deren Familienmitgliedern zu beenden. Es wird sich am Individualprinzip orientiert: Jeder bedürftige Mensch hat einen eigenen Anspruch.

  • Die Sonderregeln für die Gruppe der jungen Erwachsenen bis 25 Jahre (insbesondere Vorbehalt der Auszugsgenehmigung, reduzierte Regelleistung) sind abzuschaffen. Der Status als erwachsene Person mit eigenständigen sozialen Rechten ist ab der Volljährigkeit anzuerkennen.

  • Wohnkosten sind in angemessener Weise zu ersetzen (Maßstab der Mietkosten: Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete). Heizkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu finanzieren. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind auch nach nicht genehmigten Umzügen im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen zu finanzieren. Die Versorgung mit Strom und Gas ist eine Grundvoraussetzung für ein menschenwürdiges Wohnen und für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

  • Die Beiträge zu den Sozialversicherungssystemen für Leistungsbeziehende sind deutlich anzuheben. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung muss spürbar angehoben werden, um Altersarmut zu verhindern. Die Beiträge zu den gesetzlichen Krankenkassen müssen für das Gesundheitssystem kostendeckend sein.

  • Nachweisbare Sonderbedarfe werden zusätzlich übernommen. Insbesondere wird ein Sonderbedarf zur Finanzierung langlebiger Konsumgüter wie beispielsweise für Waschmaschinen und Kühlschränke oder Brillen eingeführt. Die bisherigen Anteilssätze für Mehrbedarfszuschläge gelten bis auf weiteres fort.

  • Mehrbedarfe, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergeben, werden soweit und solange sie nicht von anderen Leistungssystemen gedeckt werden, übernommen.

  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind anrechnungsfrei.

  • Das staatliche Rückgriffsrecht gegenüber den Erben der Leistungsbezieherinnen und -bezieher ist abzuschaffen.

  • Die pauschalen Leistungsausschlüsse von Ausländerinnen und Ausländern nach dem § 7 Abs. 1 SGB II werden abgeschafft.