Satzung
der BAG Hartz IV zur Interessenvertretung der Erwerbslosen und prekär
Beschäftigen in und bei der Partei DIE LINKE
§ 1 Zweck und Ziel
(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV zur Interessenvertretung der Erwerbslosen und prekär Beschäftigen in und bei der Partei DIE LINKE (kurz: BAG Hartz IV) ist ein bundesweiter Zusammenschluss gemäß § 7 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE, in der sich Parteimitglieder, Gastmitglieder sowie parteilose Sympathisantinnen und Sympathisanten der LINKEN für die Interessen der Erwerbslosen und prekär Beschäftigten engagieren.
(2) DIE LINKE stellt zu Recht die Forderung auf: „Hartz IV muss weg!“ Die BAG Hartz IV will durch ihre Arbeit einen Beitrag zur Verankerung einer neuen sozialen Idee in der Partei leisten. Hierzu wird sie ein alternatives Konzept erarbeiten, deren unabdingbare Bestandteile sind: 1. Jede und jeder auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland Lebende soll teilhaben können am sozio-kulturellen Leben. 2. Die hierzu notwendigen finanziellen Mittel sollen individuell und repressionsfrei ausgezahlt werden. Die BAG Hartz IV setzt sich ein für Gutes Geld für Gute Arbeit. Von Arbeit muss Mensch leben können. Sie setzt sich ein für eine Mindestrente nach dem Individualprinzip, die die Teilnahme am soziokulturellen Leben ermöglicht. Die BAG Hartz IV leistet ihren Beitrag zur Meinungs- und Willensbildung zu sozialen Themen im Bundesverband und zur Entwicklung entsprechender bundespolitischer Programmatik. Sie wirkt durch ihre Arbeit zu ausgewählten Schwerpunkten der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik an Projekten des Bundesverbandes mit und koordiniert den fachlichen Austausch von Erfahrungen und Aktivitäten auf Landesebene. Die BAG Hartz IV bietet den Raum für einen öffentlichen Diskurs der Positionen der Partei DIE LINKE zu aktuellen Themen der Bundespolitik.
§ 2 Mitgliedschaft, Rechte
(1) Mitglied werden und mitarbeiten bei der BAG Hartz IV kann, wer entweder Mitglied oder Gastmitglied der Partei DIE LINKE oder parteilos ist. Die Erklärung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Mitglieder von Landesarbeitsgemeinschaften, die sich per Mitgliederbeschluss der BAG Hartz IV anschließen, sind ebenfalls Mitglieder der BAG Hartz IV.
(2) Der SprecherInnenrat führt eine ständig zu aktualisierende Mitgliederliste und legt die schriftlichen Eintrittserklärungen der Parteimitglieder dem Bundesvorstand der Partei DIE LINKE zum Nachweis der in § 7 (2) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE festgelegten Kriterien vor.
(3) Mitglieder der BAG Hartz IV verpflichten sich, die Grundsätze der BAG Hartz IV, niedergelegt in der Gründungserklärung und der Satzung der BAG Hartz IV zu achten und auf ihrer Grundlage zu wirken.
(4) Sollte ein Mitglied der BAG Hartz IV in seinem Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze der BAG Hartz IV oder Programm und Bundessatzung der Partei DIE LINKE. verstoßen, so kann dieses Mitglied aus der BAG Hartz IV ausgeschlossen werden. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied der BAG Hartz IV beantragen. Über den Ausschluss entscheidet der SprecherInnenrat mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen Ausschluss ist der Widerspruch bei der Bundes-schiedskommission der Partei DIE LINKE. zulässig. Die Bundesschiedskommission entscheidet abschließend. Bis zu einer abschließenden Entscheidung besteht die Mitgliedschaft fort.
§ 3 Arbeitsweise
(1) Die BAG Hartz IV tagt in Delegiertenversammlungen, mindestens zweimal im Jahr
. a) Zusammensetzung und Wahl der Delegiertenversammlung
(1) Der Delegiertenversammlung gehören maximal 40 Delegierte mit beschließender Stimme an.
(2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Übergangsbestimmung: Die Delegierten werden erstmals für 2010 für ein Jahr gewählt.
(4) Die Wahl findet frühestens am 01.10. des Vorjahres und spätestens vier Wochen vor der 1. Delegiertenversammlung (in den ersten drei Monaten des ersten Jahres) statt.
(5) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Bundes-SprecherInnenRat bis zum 30.09. jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen (nur Parteimitglieder) zum 30.06. für die beiden folgenden Kalenderjahre festgelegt.
(6) Der Delegiertenschlüssel lehnt sich an den für 2010 erstmalig festgelegten Schlüssel an. Dieser legt fest: Landesverbände bis 10 Mitglieder erhalten eine/n Delegierte/n, bis 20 Mitglieder 2 Delegierte, bis 50 drei Delegierte, bis 100 vier Delegierte, je weitere 50 Mitglieder ein/e weitere Delegierte/r.
(7) Die Delegierten werden auf Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der Landesarbeitsgemeinschaften gewählt. Als Delegierte können nur Parteimitglieder gewählt werden. Bestehen in einem Landesverband zwei oder mehr zur BAG zugehörige Landesarbeitsgemeinschaften, werden die Delegierten in einer gemeinsamen Versammlung gewählt. Existiert bis zum 30.09. des Vorjahres der ersten Delegiertenversammlung in einem Landesverband keine Landesarbeitsgemeinschaft, so findet eine Versammlung aller Mitglieder der BAG des jeweiligen Landesverbandes auf Einladung der/des Bundeskoordinatorin/Bundeskoordinators statt, auf der die Delegierten gewählt werden. In Ausnahmefällen können diese Wahle n auch schriftlich per Briefwahl oder Email stattfinden.
(8) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.
(9)Alle Mitglieder des Sprecher/-innenrat nehmen an der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil.
b) Die Delegiertenversammlung wählt im Rahmen des von der Partei DIE LINKE beschlossenen Delegiertenschlüssels gemäß Wahlordnung der Partei DIE LINKE die Delegierten der BAG Hartz IV zum Bundesparteitag der Partei DIE LINKE.
c) Die Delegiertenversammlung wählt einen SprecherInnenrat, bestehend aus mindestens zwei gleichberechtigten SprecherInnen der BAG Hartz IV. Die genaue Anzahl der Mitglieder des SprecherInnerates wird vor Durchführung der Wahl durch die Delegiertenversammlung festgelegt. Die Regelungen zur Gleichstellung und Geschlechterdemokratie in den §§ 9 und 10 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE sind anzuwenden.
d) Der SprecherInnenrat übernimmt fachpolitisch arbeitsteilig die Vorbereitung un d Durchführung der Delegiertenversammlungen und Veranstaltungen der BAG, koordiniert die Arbeit der Untergliederungen und zeitweiligen Arbeitsgruppen. Er vertritt die BAG im Bundesverband und gegenüber der Öffentlichkeit.
e) Die BAG kann als Untergliederungen thematische und/oder zeitweilige Arbeitskreise bilden. Landesweite Arbeitskreise und funktionale Fachgremien auf Landesebene können als Untergliederungen der BAG agieren und ihre Arbeit in den landesweiten Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen koordinieren.
(2) Der Bundes-SprecherInnenRat kann Gesamtmitgliederversammlungen einberufen, wenn die Finanzierung soweit gesichert ist, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen. In diesem Fall sind alle anwesenden Mitglieder der BAG Hartz IV stimmberechtigt. Die Gesamtmitgliederversammlung ersetzt die Delegiertenversammlung und übernimmt alle unter (1) beschriebenen Aufgaben.
(5) Wichtige Fragen wie Grundsatzpapiere und/oder –konzepte werden durch Mitgliederentscheid beschlossen. Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der BAG Hartz IV.
§ 4 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Satzung dient der Umsetzung der Bundessatzung der Partei DIE LINKE und trifft ergänzende Regelungen. Im Übrigen gelten für die Arbeit der BAG Hartz IV die Bundessatzung und die Ordnungen der Partei DIE LINKE.
Beschlossen am 09. April 2011.
zuletzt Geändert 2016
Dateien
- Satzung_BAG_Bearbeitet_am_26.03.2018.pdf
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